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Änderung § 1 Tierseuchenerreger-Verordnung vom 10.04.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und

2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten

(Tierseuchenerreger).




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