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§ 4 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Anzeige von Ausstellungen
(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 4. Oktober 2010 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 9. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 4 Tollwut-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Tollwut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TollwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TollwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TollwV (vom 01.05.2014)
... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder ... § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 TollwVuaÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anzeige von Ausstellungen (1) ... mitgeteilt werden." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Anzeige von Ausstellungen (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ... Angabe „§ 3a Satz 2," eingefügt. bb) Die Angabe „§ 4 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt. cc) Die ... bb) Die Angabe „§ 4 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt. cc) Die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2" ersetzt. bb) In ... aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder entgegen ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 10 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder ... § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. ...
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