Tools:
Update via:
§ 6 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 6
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:
- 1.
- Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen Standort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung kommen können.
- 2.
- Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 3.
- Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet erwiesen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 4. Oktober 2010 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 9. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 6 Tollwut-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.10.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Tollwut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TollwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TollwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TollwV (vom 01.05.2014)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 ... 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt, 6. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. ... ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung ... 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 ... 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 TollwVuaÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... die Wörter „In einem gefährdeten Bezirk ist es" ersetzt. 7. § 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 1 oder 2" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt" gestrichen. 16. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 10 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 ... Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt, 6. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. ... ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung ... 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 ... 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3882/a54205.htm