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§ 11 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall
Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 4. Oktober 2010 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 9. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 11 Tollwut-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Tollwut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TollwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TollwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TollwV (vom 01.05.2014)
... Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder 14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 TollwVuaÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... nicht entgegenstehen." 10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Schutzmaßregeln im ... 10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall". 11. § 12 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 10 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder 14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und ...
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