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§ 15 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-21 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,
- 3.
- einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt oder mit sich führt,
- 6.
- entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- 7.
- entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- 8.
- ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 ein Haustier verbringt,
- 9.
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines Tieres verkauft oder verbraucht,
- 11.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
- 12.
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt,
- 13.
- ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt oder
- 14.
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 10 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 15 Tollwut-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 10 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
aktuell vorher | 09.10.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 09.10.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Tollwut-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TollwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TollwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 TollwVuaÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... der Tollwut weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen bleibt." 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... gefasst: „Abschnitt 3 Schlussbestimmungen". 17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Weitergehende ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 10 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tollwut-Verordnung
... vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrig im Sinne des ... wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...
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