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Änderung § 2 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Impfungen und Heilversuche | |
(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder 2. zum Schutz vor der Tierseuche erforderlich ist. |
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3882/al25043-0.htm