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Änderung § 2 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Impfungen und Heilversuche


(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies

1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2. zum Schutz vor der Tierseuche

erforderlich
ist.

(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.