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Änderung § 3a Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Untersuchungen


vorherige Änderung

 


Die zuständige Behörde hat

1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,

2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären

virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.


 
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