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Änderung § 12 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Bei Füchsen


(Text neue Fassung)

§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen


vorherige Änderung

(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem Fuchs amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tollwut durch den Fuchs verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde eine verstärkte Bejagung, orale Immunisierung und die Untersuchung der Füchse nach Anlage 1 und 2 an, wenn

1.
ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 erklärt worden ist oder

2. eine Einschleppung der Tollwut in ein tollwutfreies Gebiet zu befürchten
ist.

Der
Jagdausübungsberechtigte ist zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde bestimmt ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern als tollwutfrei, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren oder über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Aufhebung von Schutzmaßregeln nach § 14

1. Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist,

2. keine orale Immunisierung der Füchse durchgeführt worden ist und

3. Füchse nach Anlage 1 untersucht worden sind.

Ein Gebiet gilt auch dann im Sinne von Satz 1 als tollwutfrei, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 1 der Ausbruch der Tollwut bei Fledermäusen oder Haustieren amtlich festgestellt worden ist und bei Haustieren eine Infektion in diesem Gebiet auf Grund epizootiologischer Nachforschungen ausgeschlossen werden kann.

(3)
Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, dabei sind die Epizootiologie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die Einschleppung
der Tollwut oder zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tollwut anordnen.



(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a

1.
eine verstärkte Bejagung,

2. eine
orale Immunisierung und

3.
die Untersuchung nach der Anlage

wild lebender Tiere an, soweit
ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.

(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.