Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15a Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a Tollwut-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 TollwVuaÄndV am 9. Oktober 2010 und Änderungshistorie der TollwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung

 


Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)