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Änderung Anlage 2 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2) Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges | (Text neue Fassung)Anlage 2 (aufgehoben) |
1. Stichprobenumfang In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 km² oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95% und einer angenommenen Immunisierungsrate von 70% bei einer Schätzgenauigkeit von 5% jährlich 323 Füchse untersucht werden. 2. Auswahlkriterien a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen. b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen. |
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