Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TollwVuaÄndV am 9. Oktober 2010 und Änderungshistorie der TollwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2) Untersuchung von Füchsen zur Kontrolle des Impferfolges


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Stichprobenumfang

In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 km² oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle müssen bei einer statistischen Sicherheit von 95% und einer angenommenen Immunisierungsrate von 70% bei einer Schätzgenauigkeit von 5% jährlich 323 Füchse untersucht werden.

2. Auswahlkriterien

a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.

b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungfüchse bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, sofern nicht spezielle Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines speziellen Untersuchungsprogramms sind die Jungfüchse altersmäßig zu kennzeichnen.



 
 

Anzeige