§ 13 - Tollwut-Verordnung (TollwV k.a.Abk.)
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 4 Desinfektion
§ 13
Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.
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