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§ 2 - Satzung der Deutsche Post AG (PostAGSa k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2343
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Gesellschaft ist ein Dienstleistungsunternehmen für Kommunikation, Transport und Logistik. Sie erbringt insbesondere Leistungen des Postwesens.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Dazu kann sie insbesondere Produkte und Dienstleistungen auch für Rechnung Dritter, insbesondere über ihre Vertriebsfilialen, anbieten. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
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