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§ 5 - Satzung der Deutsche Post AG (PostAGSa k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2343
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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II. Grundkapital und Aktien
§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Milliarden Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in vierzig Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.
(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber.
(4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.
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