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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (AfögVorkHSV k.a.Abk.)
V. v. 06.09.1971 BGBl. I S. 1542
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 2212-1-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 2212-1-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung
- a)
- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,
- b)
- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt,
- c)
- in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.
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