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§ 7a - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) 1Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. 2Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. 3Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) 1Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. 2Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung V. v. 24. November 2014 BGBl. I S. 1797 m.W.v. 29. November 2014
Frühere Fassungen von § 7a EUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2014 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797 |
aktuell vorher | 14.12.2012 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 06.12.2012 BGBl. I S. 2568 |
aktuell | vor 14.12.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a EUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EUrlV Urlaubsdauer (vom 01.01.2015)
... hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Tage." 3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach" durch das Wort „ab" ersetzt. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 16.12.2010 BAnz S. 4262; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 1. AZVÄndV
... im Jahr sowie 2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang. (4) Zeitguthaben können ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... ersetzt: „Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der ... Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen." 6. Dem § 7a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Berechnung ist die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... im Jahr, 2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und 3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
Artikel 1 12. EUrlVÄndV
... die Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden." gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden ... 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In ...
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