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Änderung § 5a EUrlV vom 20.08.2021
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§ 5a EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 5a EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit | |
(1) 1 Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte: 1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs, 2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), | |
(Text alte Fassung) 3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, | (Text neue Fassung) 3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. |
4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes, 5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt. (2) 1 Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. 2 Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird. |
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