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Änderung § 16 EUrlV vom 14.12.2012
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§ 16 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | § 16 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 47 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Auslandsverwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen fest. | (Text neue Fassung) (1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest. |
(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. |
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