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Änderung § 10 EUrlV vom 14.03.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 EUrlV, alle Änderungen durch Artikel 2 7. BesÄndG am 14. März 2015 und Änderungshistorie der EUrlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 10 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Abgeltung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden ist, wird er abgegolten. (2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. | (Text neue Fassung) (1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten. (2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. |
(3) 1 Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2 Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. (4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. |
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