§ 7 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 7 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs | |
(Text alte Fassung) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. | (Text neue Fassung) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. |