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Änderung § 5a EUrlV vom 20.08.2021

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§ 5a EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 5a EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit


(1) 1 Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,

2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),

(Text alte Fassung)

3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,

(Text neue Fassung)

3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.

4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,

5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

2 Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.

(2) 1 Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. 2 Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.



(heute geltende Fassung) 

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