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Änderung § 12 EUrlV vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst


(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht gewährt:


In der Fünf-Tage-Woche | In der Sechs-Tage-Woche | Zusatzurlaub

Dienstleistung an mindestens

(Text alte Fassung) nächste Änderung

87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage.

(Text neue Fassung)

87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage

130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage

173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 5 Arbeitstage

195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 6 Arbeitstage.


Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten

- einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,

- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 220 Stunden,

- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden und

- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet wurde. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhalten sie

- einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,

- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,

- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden und

- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet wurde.

(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen die Beamtin oder der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.

vorherige Änderung

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.



(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde

1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,

2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.

Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.

(9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde

1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraussetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren,

2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,

3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.

Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.

(10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht

1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,

2. für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,

3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)