Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 EUrlV vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 EUrlV, alle Änderungen durch Artikel 3 EZulVuaÄndV am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der EUrlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 12 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst


(Text neue Fassung)

§ 12 Zusatzurlaub


vorherige Änderung

(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht gewährt:


In der Fünf-Tage-Woche | In der Sechs-Tage-Woche | Zusatzurlaub

Dienstleistung an mindestens

87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage

130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage

173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 5 Arbeitstage

195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen |
6 Arbeitstage.


Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schichtplan
Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten

- einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn mindestens 110 Stunden,

- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn
mindestens 220 Stunden,

- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden
und

- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450
Stunden

Nachtdienst geleistet wurde. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn
die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllen
Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhalten sie

-
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,

- zwei
Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,

- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden
und

- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens
600 Stunden

Nachtdienst
geleistet wurde.

(4) Auf Zeiträume,
in denen die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ermäßigt war, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind für die Zeiträume, in denen die Beamtin oder der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.

(5)
Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr
und 6.00 Uhr.

(7) Für
Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde

1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,

2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.

Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen
für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.

(9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten
Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde

1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraussetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren,

2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,

3. der Bemessung der Freischichten nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.

Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.

(10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht

1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,

2. für Beamtinnen und
Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,

3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst
im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.



(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie

1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden
und

2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

2
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. 3 Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. 4 Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. 5 Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. 6 Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 7 Es werden nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. 8 Absatz 5 bleibt unberührt. 9 § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Soweit
Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 2 Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 3 Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. 4 Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. 5 Absatz 5 bleibt unberührt. 6 § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich
die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2 § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. 4 Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres verteilt war.

(4) 1 Die
Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. 2 Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. 3 Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. 4 Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1
und 2 erhöht sich

1. für
Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,

2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.