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Änderung § 13 EUrlV vom 01.01.2014

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§§ 13 und 14 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 13 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 13 und 14 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 13 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen


vorherige Änderung

 


(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde

1. statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder

2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.