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Änderung § 1 EUrlV vom 29.11.2014
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§ 1 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 1 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Urlaubsjahr | |
(Text alte Fassung) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen. | (Text neue Fassung) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen. |
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