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Änderung § 2 EUrlV vom 29.11.2014
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§ 2 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 2 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes | |
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. | (Text neue Fassung) (2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt. |
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