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Änderung § 3 EUrlV vom 29.11.2014

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§ 3 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 3 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Wartezeit


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.



 

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