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Änderung § 6 EUrlV vom 29.11.2014

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§ 6 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 6 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung früheren Urlaubs


(Text neue Fassung)

§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen


vorherige Änderung

Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.



(1) 1 Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. 2 Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.

(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.