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Änderung § 7 EUrlV vom 29.11.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 7 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs


(Text neue Fassung)

§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs


vorherige Änderung

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen.



(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt
Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Jahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4)
Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.