Änderung § 7 EUrlV vom 05.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 7 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2007 BGBl. I S. 604
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs


(Text alte Fassung)

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.

(Text neue Fassung)

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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