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Synopse aller Änderungen der EUrlV am 29.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2014 durch Artikel 2 des 7. BesÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EUrlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,

2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),

3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,

4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,

5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

2 Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.

(2) 1 Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. 2 Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.



§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs


(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

vorherige Änderung

(3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Jahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.



(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.