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§ 2 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Artikel 2 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 269; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Gleichstellung



Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe sind den Zusatzstoffen gleichgestellt.



 

Zitierungen von § 2 ZVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ZVerkV (zu § 2) Den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe (vom 26.02.2011)