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§ 5 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Artikel 2 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 269; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Verwendungs- und Verkehrsverbote



(1) Zusatzstoffe, die den in § 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht entsprechen, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht verwendet werden.

(2) Essigsäure (E 260) darf zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln nicht an Verbraucher abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Die Farbstoffe Amaranth (E 123), Erythrosin (E 127), Rot 2 G (E 128), Braun FK (E 154), Annatto, Bixin, Norbixin (E 160b), Canthaxanthin (E 161g), Aluminium (E 173) und Litholrubin BK (E 180) dürfen nicht an Verbraucher abgegeben werden.

(4) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.

(5) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zuverlässig ist und

2.
über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller

1.
jede Charge mit einer laufenden Nummer zu versehen und diese Nummer auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitritpökelsalz in den Verkehr gebracht wird, anzubringen hat,

2.
jede Charge daraufhin zu überprüfen hat oder überprüfen läßt, ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Reinheitsanforderungen entspricht,

3.
Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 zu machen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren hat.

Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

(6) Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Zusatzstoffen nicht verwendet werden.



 
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Frühere Fassungen von § 5 ZVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 3 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ZVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZVerkV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 26.02.2011)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt, 2. entgegen ... oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 5 Abs. 6 ... entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 5 Abs. 6 Ethylenoxid verwendet. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des ... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder ... Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 6 Abs. 3 dort ... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet. (4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 3 LMuTÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
... vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- ...