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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben
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§ 6 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Artikel 2 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 269; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Kennzeichnung, Warnhinweise
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Februar 2011 BGBl. I S. 276, 414 m.W.v. 26. Februar 2011
Frühere Fassungen von § 6 ZVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.02.2011 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2011 BGBl. I S. 276 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ZVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZVerkV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 26.02.2011)
... nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Stoffgemische gewerbsmäßig in den Verkehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276, 414
Artikel 2 3. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (vom 26.02.2011)
... wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 3 LMuTÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
... 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 und 8 werden jeweils die ...
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