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Änderung § 6a ZVerkV vom 15.02.2008

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§ 6a ZVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 6a ZVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte noch weiter
in den Verkehr gebracht werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.06.2021)