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Änderung § 6a ZVerkV vom 21.10.2006
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§ 6a ZVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung | § 6a ZVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.10.2006 BGBl. I 2260 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Zusatzstoffe, die vor dem 25. November 2000 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Produkte, die nach den bis zum Ablauf des 9. Juli 2001 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet wurden, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Lagerbestände aufgebraucht sind. (3) Zusatzstoffe, die nach den bis zum Ablauf des 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Zusatzstoffe, die vor dem 1. November 2004 nach den am 15. Oktober 2004 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (5) Die Zusatzstoffe E 160a i gemischte Carotine, E 160a ii Beta-Carotin, E 407 Carrageen, E 407a verarbeitete Euchema-Algen und E 1519 Benzylalkohol, die vor dem 1. April 2005 nach den am 15. Oktober 2004 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
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