§ 8 GVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 GVFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442 |
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(Text alte Fassung) § 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen. |