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Änderung § 10 GVFG vom 08.11.2006

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§ 10 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 282 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel


(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1.677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1.667 Millionen Euro zu verwenden:

1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.

(Text alte Fassung)

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden

(Text neue Fassung)

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden

1. zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,

2. zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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