Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 GVFG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. GVFGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des GVFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen der Förderung


Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß

1. das Vorhaben

a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,

(Text alte Fassung)

b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,

c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

(Text neue Fassung)

b) in einem Nahverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,

c) 1 bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist; es kann in besonderem Bundesinteresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge. 2 Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.

d) 1 Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. 2 Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. 3 Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,

3. (aufgehoben)




 
Anzeige