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Änderung § 4 GVFG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 GVFG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. GVFGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des GVFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 GVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 4 GVFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Höhe und Umfang der Förderung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. 2 Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten, 3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und 4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten. 2 In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten zulässig. |
(2) 1 Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. 2 Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. (3) Nicht zuwendungsfähig sind 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, 2. Verwaltungskosten, 3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind, b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind. | |
(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Absatz 2. 2 Diese Planungskosten sind mit dem Vorhaben zusammen zu beantragen und können nur einmalig mit dem Vorhaben zusammen gefördert werden. | |
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