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Änderung § 12 GVFG vom 27.06.2020
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§ 12 GVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 12 GVFG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 323 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Öffentliche Schutzräume | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt. |
(2) 1 Die Aufforderung nach Absatz 1 muß innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist. 2 Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll. (3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt. (4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. |
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