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§ 1 - Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO (15. StVZOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1967 BGBl. I S. 263; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 10.03.1967; FNA: 9232-1-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 10.03.1967; FNA: 9232-1-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007
Frühere Fassungen von § 1 Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2007 | Artikel 4 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 15. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
15. StVZOAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 4 FZV-EV Änderung der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO
... 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die ...
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