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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 226, 2212; aufgehoben durch § 8 V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Zuschneiden und Stanzen,
- 8.
- Nähen,
- 9.
- Schweißen und Kleben,
- 10.
- Anbringen von Zubehör,
- 11.
- Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Arbeitsgeräten,
- 12.
- Montieren und Reparieren von technischer Konfektionsware und Zubehör,
- 13.
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TKonfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKonfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TKonfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3897/a54352.htm