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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 226, 2212; aufgehoben durch § 8 V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Zuschneiden und Stanzen,

8.
Nähen,

9.
Schweißen und Kleben,

10.
Anbringen von Zubehör,

11.
Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Arbeitsgeräten,

12.
Montieren und Reparieren von technischer Konfektionsware und Zubehör,

13.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TKonfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKonfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TKonfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...