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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 226, 2212; aufgehoben durch § 8 V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKonfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKonfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3897/a54353.htm