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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft (LWMstrV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 26
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 806-21-7-38 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.05.1992; FNA: 806-21-7-38 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachübergreifenden Teil,
- 2.
- einen fachspezifischen Teil,
- 3.
- einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LWMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LWMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LWMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 LWMstrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ... nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden ...
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