Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser (NordSSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1991 BGBl. I S. 1221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 15.06.1991; FNA: 9510-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet,

2.
entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene Zeugnis nicht mitführt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, im übrigen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.



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