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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Forschung und Klinik,
- 2.
- Zoo,
- 3.
- Tierheim und Tierpension
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