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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
- Berufsspezifische Regelungen,
- 7.
- Arbeitsorganisation,
- 8.
- Kommunikation und Information,
- 9.
- Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,
- 10.
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,
- 11.
- Transportieren von Tieren,
- 12.
- Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,
- 13.
- Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,
- 14.
- Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 15.
- Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Diagnostik bei Tieren,
- 2.
- Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 3.
- Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,
- 4.
- Qualitätsmanagement,
- 5.
- Hygienemanagement,
- 6.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,
- 2.
- Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,
- 3.
- Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen,
- 4.
- Besucherbetreuung.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
- 2.
- Erziehen von Hunden,
- 3.
- Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
- Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierpflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierpflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TierpflAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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