Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1093
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-308 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

6.
Berufsspezifische Regelungen,

7.
Arbeitsorganisation,

8.
Kommunikation und Information,

9.
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,

10.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,

11.
Transportieren von Tieren,

12.
Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,

13.
Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,

14.
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,

15.
Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Diagnostik bei Tieren,

2.
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,

3.
Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,

4.
Qualitätsmanagement,

5.
Hygienemanagement,

6.
Prozessbezogene Arbeitstechniken.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,

2.
Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,

3.
Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen,

4.
Besucherbetreuung.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,

2.
Erziehen von Hunden,

3.
Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,

4.
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierpflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierpflAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...