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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierpflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierpflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3900/a54382.htm