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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Forschung und Klinik
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,
- 2.
- Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten eines Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,
- 3.
- Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches,
- 4.
- Pflegen, Halten und Züchten von Tieren,
- 5.
- Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie Hygienemaßnahmen,
- 6.
- Durchführen von Diagnosemaßnahmen.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik,
- 2.
- Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik:
- a)
- berufsspezifische Regelungen,
- b)
- technische Einrichtungen,
- c)
- Haltungssysteme,
- d)
- Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung,
- e)
- Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden,
- f)
- gentechnisch veränderte Tiere,
- g)
- Fortpflanzung,
- h)
- Embryotransfer, Kryokonservierung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen:
- a)
- Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,
- b)
- Hygienestatus,
- c)
- Schadorganismen und Parasiten,
- d)
- endogene und exogene Störfaktoren,
- e)
- Techniken der Probennahme, -aufbereitung und -aufbewahrung sowie des Probentransportes,
- f)
- physiologische Daten,
- g)
- Wirkstoffzubereitung und -applikation,
- h)
- statistische Auswertung von Daten,
- i)
- Schmerzbekämpfung, Narkose, Eingriffe und Tötung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 40 Prozent,
- 2.
- Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 40 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierpflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierpflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TierpflAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 ...
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