Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20a ApoG vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20a ApoG, alle Änderungen durch Artikel 1 ANSG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des ApoG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20a ApoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 20a ApoG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2420
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


vorherige Änderung

 


Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20 entsteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)